Das Wichtigste in Kürze
Eintrag im Grundbuch, der den Anspruch des Käufers auf das Eigentum bis zur Umschreibung sichert.
Auflassungsvormerkung erklärt
Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums. Sie steht in Abteilung II des Grundbuchs. Spätere Verfügungen des Verkäufers sind dem Käufer gegenüber unwirksam.
Der Notar veranlasst die Eintragung meist kurz nach der Beurkundung. Erst danach wird der Kaufpreis fällig.
Quellen: Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; § 883 BGB
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Fachbeiträge zum Begriff
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- Der Grundstückskaufvertrag
- Das Grundbuch lesen
- Liegenschaftskataster und Grundstücksteilung
- Zustandekommen von Immobilienverträgen
- Abteilung II des Grundbuchs
- Auflassung und Eigentumsumschreibung
- Kauf vom Bauträger
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