Das Wichtigste in Kürze
Pflichtangaben zum Anbieter einer geschäftsmäßigen Website, etwa Name, Anschrift, Kontaktdaten und Aufsichtsbehörde.
Impressum erklärt
Wer geschäftsmäßig im Internet anbietet, muss die Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Das gilt auch für Angebote in Immobilienportalen. Makler nennen zusätzlich die Erlaubnisbehörde nach § 34c GewO. Seit Mai 2024 regelt § 5 DDG die Pflicht.
Quellen: DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit; Falkenhayn, Immobilienfachwirt – Begleitbuch, 6. Aufl. 2016; § 5 DDG
Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Sie schildern Ihren Fall zu diesem Thema und erfahren, welcher Schritt jetzt der richtige ist.
Fachbeiträge zum Begriff
Haben Sie Fragen zu Impressum?
Sie schildern Ihre Lage und erfahren, welcher Schritt jetzt sinnvoll ist.




