Das Wichtigste in Kürze
Miete, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum gezahlt wird. Bis zu ihr darf ein Vermieter die Bestandsmiete erhöhen (§ 558 BGB).
Ortsübliche Vergleichsmiete erklärt
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Maßstab für Mieterhöhungen im Bestand. Sie richtet sich nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Grundlage ist oft der Mietspiegel der Gemeinde.
Ein Vermieter darf die Miete bis zu dieser Grenze anheben. Darüber hinaus gilt die Kappungsgrenze.
Quellen: § 558 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html
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